Wenn ein Apotheker bei einem Arzneimittel Qualitätsmängel, Nebenwirkungen oder einen falschen Gebrauch (z. B. Missbrauch) vermutet, meldet er dies gemäß den Bestimmungen der Apothekenbetriebsordnung der zuständigen Behörde und gemäß der Verpflichtung der Berufsordnungen der Apotheker an die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK). Microsoft-Hardwarefehler, wie eine …